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Die Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren

In Deutschland gibt es zwei Lastschriftverfahren im Rahmen des Forderungseinzugs: das Einzugsermächtigungsverfahren und der Abbuchungsauftrag. Das Einzugsermächtigungsverfahren findet vor allem im privaten Zahlungsverkehr Anwendung, beispielsweise zwischen Mieter und Vermieter, aber auch bei der Zahlung mit Debitkarte (girocard, V-Pay).

Anders als beim Abbuchungsauftrag wird die Einzugsermächtigung dem Zahlungsempfänger erteilt. Der Zahlungsverpflichtete erlaubt diesem, den vereinbarten Betrag zu einem vereinbarten Zeitpunkt einzuziehen. Vor allem bei Forderungen in wechselnder Höhe ist die Einzugsermächtigung geeignet. Auch bei Bezahlung mit der girocard erteilt der Kunde durch seine Unterschrift eine Ermächtigung, fällige Forderungen zu Lasten seines Kontos abbuchen zu lassen.

Der Vorteil einer Einzugsermächtigung liegt zum einen darin, dass der Kunde keinen Zahlungstermin versäumt. Er ist auf der sicheren Seite und spart sich die Mahngebühren. Zum anderen hat er die Möglichkeit, einer Belastung aus einer Lastschrift zu widersprechen. Die Frist im nationalen Lastschriftverfahren beträgt sechs Wochen ab Zustellung des Kontoauszugs. Mit dem europäischen Zahlungssystem SEPA ab 2012 sind dies sogar acht Wochen.

Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn die Einzugsermächtigung fehlerhaft war. Nach Verstreichen der Frist kann die Belastung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Bankkunden, die ihr Konto im Rahmen des Online-Banking verwalten, finden in den Umsätzen direkt neben der entsprechenden Lastschrift den Button „Widerrufen“. Durch eine gültige TAN wird der Widerruf dann bestätigt.

Ungerechtfertigter Einzug.

Lag dem abbuchenden Unternehmen überhaupt keine Einzugsermächtigung vor, haben Kunden für die Rückbuchung bis zu 13 Monate Zeit. Legt das Unternehmen dann aber eine Einzugsermächtigung vor, kann dem Kunden versuchter Betrug vorgeworfen werden.

Hohe Gebühren bei unzureichender Deckung.

Der Zahlungsverpflichtete, also der Kunde, hat natürlich dafür zu sorgen, dass das Bankkonto eine ausreichende Deckung vorweist bzw. ein entsprechender Disporahmen eingeräumt wurde. Denn ist kein Geld auf dem Konto, gibt die Bank die Lastschrift zurück und der Zahlungsempfänger kommt nicht an sein Geld. Im Falle einer erfolglosen Abbuchung berechnen die meisten Unternehmen hohe Bearbeitungs- und ggf. Mahngebühren. Seitens der Bank dürfen keine Gebühren gegenüber dem Lastschriftschuldner geltend gemacht werden. Auch für die Benachrichtigung, dass eine Lastschrift vom Konto des Kunden/Zahlungspflichtigen nicht eingelöst werden konnte, dürfen keine Gebühren erhoben werden (Urteil des BGH vom 22.05.2012, Az.: XI ZR 290/11)

Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf: Keine Automatische Löschung bei Kündigung.

Wird der mit der Einzugsermächtigung verbundene Vertrag gekündigt, erlischt nicht automatisch die erteilte Einzugsermächtigung. Denn juristisch gesehen sind das zwei separate Verträge. Kunden sollten auf Nummer sicher gehen und mit der Kündigung des Vertrages auch die Einzugsermächtigung widerrufen.

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